Nutzung


Bedingungen über die Nutzung von Software Produkten
gegen einmaliges Entgelt

Die Rechte bezüglich der gelieferten Softwareprodukte und aller Schriftlichen Unterlagen, werden durch die folgenden Bestimmungen geregelt. Sie erkennen an, dass Sie diese gesehen haben und genau befolgen werden:

1 Überlassung von Softwareprodukten und der dazugehörenden Dokumentation

1.1 Für die Überlassung der Softwareprodukte an Kunden, die Endkunden sind, gilt:
Prosas räumt dem Kunden das zeitlich nicht begrenzte, nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Recht ein, die im Softwareproduktschein aufgeführten Softwareprodukte (im folgenden Software genannt) gemäß diesen Allgemeinen Bedingungen auf der im Softwareproduktschein angegebenen Hardware zu nutzen. Die Software darf nicht auf mehreren Geräten gleichzeitig genutzt werden.

1.2 Für die Überlassung der Softwareprodukte an Kunden, die Wiederverkäufer sind, gilt:
Prosas räumt dem Kunden das zeitlich nicht begrenzte, nicht ausschliessliche Recht ein, weiteren Wiederverkäufern ein übertragbares Nutzungsrecht an den im Softwareproduktschein aufgeführten Softwareprodukten (im folgenden Software genannt) einzuräumen. Endkunden darf nur ein Nutzungsrecht gemäß Ziffer 1.1 eingeräumt werden. Der Kunde darf die Software Dritten (weitere Wiederverkäufer und Endkunden) nur zur Nutzung überlassen, wenn diese sich verpflichten, die unter Ziffer 1.2 (Nutzungsrecht), 1.3 (Änderungs- und Vervielfältigungsverbot), 1.4 (gewerblicher Rechtsschutz), 1.5 (Geheimhaltung) und 7. (Beendigung bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen) genannten Bedingungen zu beachten.

1.3 Prosas liefert dem Kunden je ein Exemplar der zu der Software gehörenden Dokumentation. Der Kunde hat nicht das Recht, die Software und die Dokumentation zu ändern. Ferner darf er die Software und die Dokumentation nicht vervielfältigen. Soweit auf dem Datenträger nicht ausdrücklich ausgeschlossen, darf er jedoch bis zu drei Datensicherungskopien der Software erstellen.

1.4 Die Software und die Dokumentation enthalten Geschäftsgeheimnisse von Prosas und/oder deren Lizenzgeber; sie sind urheberrechtlich geschützt. Der Kunde wird dies beachten, insbesondere Copyright Vermerke und/oder Serialisierungsnummern nicht löschen.

1.5 Der Kunde wird die Software und die Dokumentation ohne schriftliche Zustimmung von Prosas Dritten, die nicht Wiederverkäufer oder Endkunde sind, nicht zugänglich machen.

2 Ausfuhrgenehmigung
D
ie Software und die Dokumentation können nach deutschem und/oder US-amerikanischem Außenwirtschaftsrecht ausfuhrgenehmigunspflichtig sein. Der Kunde wird für einen Export die Ausfuhrgenehmigung(en) jeweils in eigener Verantwortung erwirken und Lieferungen/Leistungen nur nach Maßgabe dieser Genehmigung(en) ausführen.

3 Gewährleistung

3.1 Prosas leistet Gewähr, dass gelieferte Datenträger frei von Material und Herstellungsfehlern sind und die zur Software gehörende Dokumentation ordnungsgemäß erstellt wurde. Die Erfüllung dieser Gewährleistung erfolgt durch Ersatzlieferung.

3.2 Die Gewährleistung für die Software richtet sich nach der Softwareklasse. Hierbei wird zwischen den Klassen A, B und C unterschieden. Die Einstufung der jeweiligen Software ergibt sich aus dem Softwareproduktschein.

a) Klasse A:

Für Softwarefehler, d. h. Abweichungen von der jeweiligen Produktbeschreibung, die trotz Beachtung der Dokumentation auftreten, leistet Prosas nach ihrer Wahl wie folgt Gewähr:

 durch Lieferung einer korrigierten Software
 oder
 Neulieferung

Die Fehlerdiagnose und Beseitigung erfolgt nach Wahl von Prosas beim Kunden oder bei Prosas. Die Einsendung der Datenträger mit der fehlerhaften Software erfolgt durch den Kunden.

Die Fehlerbeseitigung setzt voraus, daß es sich um einen reproduzierbaren, in dem jeweils letzten dem Kunden gelieferten Produktausgabestand auftretenden Fehler handelt. Hat der Kunde die Software über Schnittstellen erweitert, leistet Prosas bis zur Schnittstelle Gewähr; der Nachweis, daß der Fehler in der von Prosas gelieferten Software liegt, ist vom Kunden zu erbringen.

Der Kunde stellt Prosas alle bei ihm vorhandenen, für die Fehlerbeseitigung notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. Für den Fall, daß die Fehlerbeseitigung beim Kunden erfolgt, stellt er darüberhinaus die Hard- und Software für die benötigte Arbeitszeit unentgeltlich zur Verfügung und ist dafür verantwortlich, daß eine zügige Durchführung der Arbeiten möglich ist. Er trifft insbesondere die betrieblich und gesetzlich erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen und hat die für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Betriebszustände herzustellen und geeignetes Personal unentgeltlich beizustellen.

Kann der Fehler nicht kurzfristig beseitigt werden, stellt Prosas eine Zwischenlösung zur Umgehung des Fehlers bereit, sofern dies bei angemessenem Aufwand möglich ist und der Kunde wegen des Fehlers unaufschiebbare Aufgaben nicht mehr bearbeiten kann.

b) Klasse B:

Prosas wird bei Softwarefehlern den Kunden bei der Fehlerbeseitigung unterstützen. Dafür steht Prosas ein Entgeld zu ihren jeweils gültigen Preisen zu.

c) Klasse C:

Prosas leistet Gewähr dafür, dass die Software ordnungsgemäß dupliziert und auf der im Softwareproduktschein genannten Hardware ablauffähig ist.

3.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Lieferung an den Kunden.

3.4 Die Kosten und die Gefahr für den Rücktransport des Datenträgers an den Kunden, mit Ausnahme eventueller Ein- und Ausfuhrabgaben, trägt Prosas.

3.5 Gelingt die Mängelbeseitigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder kann der Fehler nicht in einer dem Kunden zumutbaren Weise umgangen werden, kann der Kunde Herabsetzung des Nutzungsentgelts oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

3.6 Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht z.B. wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

4 Entgelt

4.1 Die Nutzungsentgelte ergeben sich aus den jeweils gültigen Prosas Preislisten.

4.2 Prosas stellt zu ihren jeweils gültigen Preisen gesondert in Rechnung:

 - Unterstützung bei der Inbetriebnahme der Software,
 - Unterstützung bei der Analyse und Beseitigung von Funktionsstörungen der Software, die durch unsachgemäße
  Handhabung oder durch sonstige nicht in der gelieferten Software liegende Umstände entstanden sind; die Unterstützung
  erfolgt nach Wahl des Kunden vor Ort oder in sonstiger Weise,
 - Leistungen, die auf Wunsch des Kunden außerhalb der bei Prosas üblichen Arbeitszeit
  (Montags bis Freitags zwischen 8.00 und 17.00 Uhr) erbracht werden.

4.3 Die Entgelte sind, sofern nicht anders vereinbart, ohne Abzug unverzüglich, nachdem die Lieferung oder Leistung erbracht und die Rechnung dem Kunden zugegangen ist, zu zahlen.

5 Verzug

Wenn Prosas aus von ihr zu vertretenden Gründen Software oder die dazugehörende Dokumentation nicht rechtzeitig liefert, und der Kunde deshalb die im Softwareproduktschein aufgeführte Hardware für seine Aufgaben nicht nutzen kann, kann der Kunde, sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung ein Schaden entstanden ist, Schadenersatz in Höhe von O,5 % für jede vollendete Woche der Verspätung, insgesamt höchstens 5 % vom Nutzungsentgelt für die betreffende Software verlangen. Als von Prosas nicht zu vertretende Verspätungsgründe gelten auch Streik und Aussperrung, Mobilmachung und Krieg. Weitergehende Schadenersatzansprüche aus Verzug der Lieferung der Software oder der Dokumentation sind ausgeschlossen, soweit nicht z.B. wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

6 Sonstige Haftung

Bei Verlust oder Beschädigung von Daten oder Datenträgermaterial umfaßt die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten. Weitergehende als die in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Schadenersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen irgendwelcher Schäden aus Beratung, Unterstützung bei der Einführung der Software oder wegen Softwarefehler sowie Fehler der Dokumentation sind ausgeschlossen, soweit nicht, z.B. wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder Fehlens zugesicherter Eigenschaften, zwingend gehaftet wird.

7 Beendigung
Falls der Kunde eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages (Ziffern 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 oder 1.5) nicht erfüllt , hat Prosas nach Ablauf einer Nachfrist das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Die gelieferte Software und die Dokumentation einschließlich der Datensicherungskopien sind in diesem Falle unverzüglich und unaufgefordert vollständig zurückzugeben; darüber hinaus sind Software und Dokumentation zu löschen, soweit sie in der Hardware gespeichert sind. Ein Schadenersatzanspruch von Prosas bleibt vorbehalten.

8 Sonstige Bedingungen

8.1 Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

8.2 Prosas kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten übertragen. Die Übertragung wird nicht wirksam, wenn der Kunde innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt einer entsprechenden Mitteilung widerspricht; Prosas wird den Kunden in der Mitteilung hierauf hinweisen.

8.3 Gerichtsstand ist, wenn der Kunde Vollkaufmann ist, Erlangen.

Adelsdorf, Oktober 1994

prosas Gesellschaft  für  Projektabwicklung,
        System- und Anwendersoftware m.b.H.

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